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Vereinsführung/Organisation
 

Jugendschutz im Musikverein



Dem NÖ Blasmusikverband ist das Thema Jugendschutz und insbesondere die Aufsichtspflicht ein besonderes Anliegen. Als Vereinsfunktionärin bzw. als Vereinsfunktionäre obliegt den Aufsichtspflichtigen große Verantwortung.



Was bedeutet Aufsichtspflicht?

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Aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung, die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Kinder und Jugendlichen so zu betreuen und so auf sie Acht zu geben, dass diese selbst nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen Schaden zufügen.
Aufsichtspflichtige Personen müssen ständig wissen, wo sich die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen befinden und was diese gerade tun. Obmann und Jugendreferent müssen ihre jugendlichen Musikanten jedoch nicht ständig überwachen.
Aufsichtspflichtige Personen müssen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten Minderjährigen vor Schäden zu bewahren.
Je älter bzw. reifer die Kinder oder Jugendlichen sind, desto mehr geht der Weg hin zur Eigenverantwortung der Jugendlichen. Die Eigenverantwortung von Kindern und Jugendlichen steht der Aufsichtspflicht gegenüber. Die Eigenverantwortung hängt von Alter, Reife und Entwicklungsstand des Kindes bzw. des Jugendlichen ab.
Wer Aufsichtspflicht überträgt, ist verantwortlich dafür, dass geeignete Personen mit der Aufsichtspflicht betraut werden und diese entsprechend über besondere Eigenschaften der Kinder und Jugendlichen oder sonstige Umstände informiert sind.
Wie man die Aufsichtspflicht als Verantwortlicher erfüllt und was bei Verletzung der Aufsichtspflicht passieren kann, ist hier nachzulesen!



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