Zusammenfassung aller Selbstwahlstücke, die in Niederösterreich gültig sind:
Hier geht's zur Literaturliste des ÖBV
Selbstverständlich können auch Werke verwendet werden, die nicht in der ÖBV-Literaturliste aufscheinen (Neuerscheinungen, nicht verlegte Werke, Werke aus den "alten" Selbstwahllisten, die nicht übernommen wurden).
Diese Werke sind gemäß Punkt 4 der Richtlinien für Blasorchesterwettbewerbe (gültig seit 1. Jänner 2024) wie folgt zu behandeln:
Ein nicht eingestuftes Selbstwahlstück muss spätestens 2 Monate vor dem Wertungsspieltermin Landeskapellmeister-Stv. Adi Obendrauf (
adolf.obendrauf@noebv.at) zur Einstufung vorgelegt werden.
Die Zulassung eines nicht eingestuften Selbstwahlstückes zum Wertungsspiel bezieht sich auf das Jahr des Antrags. Einstufungen aus den Vorjahren haben keine Gültigkeit.
Die Zulassung ist dem Bezirkskapellmeister mit der Partitur zu übermitteln.