Richtlinien Echo- und Weisenblasen NÖBV - zum Download
1 Ziel und Zweck
Das Echo- und Weisenblasen dient der Pflege und Förderung des volksmusikalischen Brauchtums.
2 Teilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt sind Bläsergruppen aller Mitgliedsvereine des NÖBV, des Österreichischen Blasmusikverbandes einschließlich Südtirol und Liechtenstein, sowie Gästegruppen.
Nicht teilnahmeberechtigt sind Fanfarenzüge, Spielmannszüge, Böhmische Blasmusik, Kirtagsmusik, Tanzlmusik, Jagdhorngruppen, Schlagwerkensembles und gemischte Besetzungen (Holz und Blech), die den Intentionen des Echo- und Weisenblasens nicht gerecht werden.
3 Instrumentierung
Beim Echo- und Weisenblasen sind jene Blasinstrumente zugelassen, die den Intentionen des Echo- und Weisenblasens entsprechen. Diese sollen entsprechend ihrer Funktion und Lage verwendet werden (z.B. keine Tuba-Duette).
4 Programm
Zum Weisenblasen zugelassen sind Volkslieder, Volksweisen, Jodler, Bläserarien sowie neue Kompositionen, die jedoch volksmusikalischen Charakter aufweisen müssen. Volkstänze sind nur dann gestattet, wenn diese in einem Volkslied oder in einer Volksweise eingearbeitet sind.
Nicht zugelassen sind Bearbeitungen in modernen Rhythmen und Potpourries.
Echostücke sind so zu wählen und vorzutragen, dass das natürliche Echo nach jeder Phrase zur Geltung kommt.
5 Anmeldung
Die Anmeldung ist online über das Vereins-Login durchzuführen.
6 Programmwahl
Das Programm der Gruppe ist so zu wählen, dass die Gesamtspieldauer der genannten Stücke drei Minuten nicht unter- und sechs Minuten nicht überschreitet.
Es kann auswendig oder nach Noten musiziert werden.
7 Beratung und Urkunden
a) Berater werden ausschließlich vom NÖBV nominiert, grundsätzlich übernimmt diese Aufgabe der Bezirkskapellmeister.
b) Es erfolgt keine Punkte- sondern eine verbale Beurteilung
c) Die Beratungskriterien sind: Stimmung, Intonation, Zusammenspiel, passende Literaturwahl hinsichtlich der volksmusikalischen Eignung, dem Schwierigkeitsgrad und Gesamteindruck.
Jede Gruppe und jeder Teilnehmer erhält eine Urkunde.
8 Allgemeines
Jede Bläsergruppe aus einem Mitgliedsverein des NÖ Blasmusikverbandes erwirbt für eine Teilnahme bis zu drei Gruppen zwei und über drei Gruppen drei Zusatzpunkte für ein eventuelles Subventionsansuchen beim Land NÖ, aber keine Punkte zur Berechnung des Ehrenpreises der Landeshauptfrau von NÖ. Alle Gruppenmitglieder müssen aus ein und demselben Verein stammen. Dabei darf ein und dieselbe Person nicht bei mehreren Gruppen eines Vereines mitwirken.
Überregionale Gruppen finden beim Subventionsansuchen keine Berücksichtigung.