LOGIN  |  APP
LOGIN
APP

Statuten


Statuten Marschmusikbewertung - zum Download


1 Präambel

Die Marschmusik, als die elementarste Erscheinungsform bläserischen Musizierens bedarf einer intensiven, seriösen und disziplinierten Pflege. Um den Musikvereinen neben ihrem konzertanten Aufgabenbereich die Möglichkeit zu geben, Musik in Bewegung in repräsentativer Form zu praktizieren und damit die Attraktivität der Marschmusik in der Öffentlichkeit generell zu erhöhen, wurde vom ÖBV ein Wertungsspiel für Marschmusik, kurz "Marschmusikbewertung", ins Leben gerufen. Die Zielsetzung dieser "Marschmusikbewertung" liegt einerseits in der Optimierung des musikalischen und visuellen Aspekts im öffentlichen Auftreten der Blasmusikvereine, andererseits in einer objektiven Leistungsfeststellung im Hinblick auf die marschmäßige Präsentation der betreffenden Musikvereinen. Ein breit gesteckter Rahmen, von einfachen Bewegungskriterien bis hin zu choreographischen Showelementen, die den zeitgemäßen Entwicklungstendenzen der Gestaltungsmöglichkeiten von Musik in Bewegung gerecht werden, soll allen Musikvereinen Gelegenheit geben, sich nach Maßgabe ihres Leistungsvermögens marschmäßig zu präsentieren.

Marschmusikbewertungen werden
• durch den Österreichischen Blasmusikverband
• durch die Landesverbände im ÖBV
• durch Bezirksarbeitsgemeinschaften ("Bezirksverbände") sowie
• durch Mitgliedsvereine der Landesverbände im ÖBV aufgrund eines entsprechenden Auftrags

veranstaltet und können sowohl als eigene Veranstaltungen als auch im Rahmen von Landes- und Bezirksmusikfesten oder anderen Festlichkeiten durchgeführt werden.



§ 1

Jeder, einem Landesverband im ÖBV angehörende Musikverein hat das Recht, sich an Marschmusikbewertungen zu beteiligen, sofern die in diesem Statut festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Marschmusikbewertungen des NÖBV stehen auch Mitgliedorchestern ausländischer Blasmusikverbänden offen, sofern die ausländischen Musikvereine die im Reglement des ÖBV und NÖBV vorgesehenen Bestimmungen der Marschmusikbewertung beachten.
Bei der Anmeldung zur Marschmusikbewertung hat der betreffende Musikverein dem Veranstalter folgende Angaben vorzulegen:

• Vollständiger Name des Musikvereines
• Mitgliedsnummer
• Vor- und Zuname des Kapellmeisters
• Vor- und Zuname des Stabführers
• Titel und Komponist des (der) bei der Bewertung aufzuführenden Marsches/Musikstückes (aufzuführender Märsche/Musikstücke)
• Bei Stufe E: Name und Beschreibung der Kürfigur

Die Anmeldung zur Marschmusikbewertung soll dem Bezirksstabführer spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Veranstaltungstermin vorliegen und hat über das Onlinesystem des NÖBV zu erfolgen.
Der Bezirksstabführer überprüft die eingegangenen Meldungen im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen und ist für die korrekte organisatorische Durchführung der Marschmusikbewertung verantwortlich. Er sorgt darüber hinaus für die Vorbereitung und das Ausfüllen der vorgesehenen Formulare und Urkunden.




§ 2

Die Marschmusikbewertungen des ÖBV sehen fünf Bewertungsstufen (Leistungsstufen) vor, über deren Wahl der antretende Musikverein entscheidet. Für die einzelnen Bewertungsstufen - A, B, C, D, E - sind folgende Bewertungskriterien vorgesehen:
• Auftreten des Stabführers
• Ausführung der vom Stabführer gegebenen Kommandos durch die Mitglieder des Musikvereines
• die musikalische Leistung
• der optische Gesamteindruck

Die Bewertung erfolgt in folgenden Einzeldisziplinen:


Stufe A
Antreten
Abmarschieren mit Einschlagen
Defilierung
Schwenken im Spiel
Abreißen mit akustischem Aviso
Halten
Abtreten

Stufe A – NÖBV
Antreten
Abmarschieren mit Einschlagen
Defilierung
Schwenken im Spiel
Abreißen mit akustischem Aviso
Halten
Abtreten

Stufe B
Antreten
Abmarschieren mit Einschlagen
Halten mit klingendem Spiel und akustischem Aviso
Abmarschieren im Spiel mit akustischem Aviso
Defilierung
Schwenken im Spiel
Abreißen mit akustischem Aviso
Halten
Abtreten

Stufe B – NÖBV
Antreten
Abmarschieren mit Einschlagen
Halten mit klingendem Spiel und akustischem Aviso
Abmarschieren im Spiel mit akustischem Aviso
Defilierung
Schwenken im Spiel
Abreißen mit akustischem Aviso
Halten
Abtreten

Stufe C
Antreten
Abmarschieren mit Einschlagen
Halten mit klingendem Spiel und akustischem Aviso
Abmarschieren im Spiel mit akustischem Aviso
Defilierung
Abfallen
Aufmarschieren
Schwenken im Spiel
Abreißen mit akustischem Aviso
Halten
Abtreten

Stufe C – NÖBV
Antreten
Abmarschieren mit Einschlagen
Abfallen
Aufmarschieren
Halten mit klingendem Spiel und akustischem Aviso
Abmarschieren im Spiel mit akustischem Aviso
Defilierung
Schwenken im Spiel
Abreißen mit akustischem Aviso
Halten
Abtreten

Stufe D
Antreten
Abmarschieren mit Einschlagen
Halten mit klingendem Spiel und akustischem Aviso
Abmarschieren im Spiel mit akustischem Aviso
Defilierung
Große Wende
Abfallen
Aufmarschieren
Schwenken im Spiel
Abreißen mit akustischem Aviso
Halten
Abtreten

Stufe D – NÖBV
Antreten
Abmarschieren mit Einschlagen
Abfallen
Aufmarschieren
Halten mit klingendem Spiel und akustischem Aviso
Abmarschieren im Spiel mit akustischem Aviso
Defilierung
Große Wende
Schwenken im Spiel
Abreißen mit akustischem Aviso
Halten
Abtreten

Stufe E
Antreten
Abmarschieren mit Einschlagen
Halten mit klingendem Spiel und akustischem Aviso
Abmarschieren im Spiel mit akustischem Aviso
Defilierung
Große Wende
Abfallen
Aufmarschieren
Schnecke oder andere Show-Elemente
Schwenken im Spiel
Abreißen mit akustischem Aviso
Halten
Abtreten

Stufe E – NÖBV
Antreten
Abmarschieren mit Einschlagen
Abfallen
Aufmarschieren
Halten mit klingendem Spiel und akustischem Aviso
Abmarschieren im Spiel mit akustischem Aviso
Defilierung
Große Wende
Schnecke oder andere Show-Elemente
Schwenken im Spiel
Abreißen mit akustischem Aviso
Halten
Abtreten


NÖBV-Ergänzung zu § 2:

Das Abfallen und Aufmarschieren - in den Stufen C, D und E - erfolgt in NÖ nach dem Abmarschieren mit Einschlagen.
Die Reihenfolge der einzelnen Bewertungsdisziplinen kann in Ausnahmefällen nur geringfügig und mit Zustimmung des Landesstabführers den örtlichen oder zeitlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Das Gesamtprogramm der Stufe E soll 12 Minuten nicht überschreiten.
Die bei einer Marschmusikbewertung gespielten Musikstücke und die dargebrachte Kürfigur dürfen in den darauf folgenden 3 Jahren (im selben Kalenderjahr also schon) bei einer Marschmusikbewertung nicht wieder verwendet werden; in der Stufe E sind verpflichtend 2 Märsche zu spielen und das zur Kürfigur gespielte Musikstück soll nach Möglichkeit keinen Marsch-Charakter haben. Der Bezirksstabführer ist für die Einhaltung dieser Regelung verantwortlich und überprüft die eingelangten Anmeldungen. Zusätzlich ist seitens des Bezirksstabführers eine Evidenzliste mit Angabe des Jahres, des Musikvereines, der Musikstücke und der Kürfigur zu führen.
Das Auswendigspielen der Musikstücke wird in Niederösterreich nicht verlangt.

Verstößt ein Musikverein gegen die im vorherigen Absatz genannten Bestimmungen, erfolgt keine Anrechnung des Ergebnisses für das NÖBV Stabführerleistungsabzeichen und keine Punkteanrechnung für den Ehrenpreis der/des Landeshauptfrau/-mannes.




§ 3

Die Jury, über deren personelle Zusammensetzung der ÖBV bzw. der jeweilige Landesverband entscheidet, besteht aus drei Bewertern. Jeder dieser Bewerter beurteilt die in seinem Bewertungsformular vorgesehenen Disziplinen, wobei der zweite Juror schwerpunktmäßig vorwiegend musikalische Kriterien zu beurteilen hat. Die Juroren haben sich im Zuge der Marschmusikbewertung so zu postieren, dass für sie optisch und akustisch die bestmögliche Beobachtungsmöglichkeit gewährleistet ist.


§ 4

Analog der ÖBV-Wertungsspielordnung wird bei Marschmusikbewertungen nach einem Punktesystem gewertet, aus dessen Gesamtpunktezahl das erreichte Endergebnis resultiert. Da sich zwangsläufig mit den in jeder Bewertungsstufe hinzukommenden Einzeldisziplinen die Punkteanzahl erhöht, findet das Endergebnis in folgendem ansteigenden Bewertungsschlüssel seinen Ausdruck:

Stufe A:
maximal 60 Punkte zu erreichen
Stufe B:
maximal 70 Punkte zu erreichen
Stufe C:
maximal 80 Punkte zu erreichen
Stufe D:
maximal 90 Punkte zu erreichen
Stufe E:
maximal 100 Punkte zu erreichen

Es werden nur mehr die Punkte der jeweiligen Stufe vergeben – keine Prädikate. Halbe Punkte werden bei der Ermittlung der Gesamtpunkteanzahl weder auf- noch abgerundet. Die Punkteergebnisse der einzelnen Juroren werden addiert und vom Vorsitzenden der Jury in das hierfür vorgesehene Formblatt eingetragen, welches beim jeweiligen Landesverband archiviert bleibt. Den an der Marschmusikbewertung beteiligten Musikvereinen werden die Ergebnisse in Form einer Urkunde bescheinigt. Über die Art der Wertungsberichte und über die Bekanntgabe der erreichten Punkteanzahl entscheidet der ÖBV oder der jeweilige Landesverband. Die Entscheidung der Jury ist unanfechtbar.


NÖBV - Regelung bei witterungsbedingter Absage oder Abbruch einer Marschmusikbewertung

Bei witterungsbedingter Absage oder Abbruch einer Marschmusikbewertung werden folgende Punkte vergeben:

56 für die Stufe A,
65 für die Stufe B,
74 für die Stufe C,
83 für die Stufe D und
92 für die Stufe E.

Bei einem Abbruch wird das Ergebnis der bis zum Abbruch bewerteten Musikvereine annulliert; diese erhalten so wie die noch nicht bewerteten Musikvereine die oben angeführten Punkte. In diesem Fall wird keinem der teilnehmenden Musikvereine eine Urkunde ausgestellt und die durch das Reglement entstandenen Ergebnisse (Punkte) dürfen weder in Printmedien noch im Internet veröffentlicht werden.

Diese Punkteregelung ist nur für den Ehrenpreis der/des Landeshauptfrau/-mannes anzuwenden.
Für das NÖBV Stabführerleistungsabzeichen erfolgt keine Anerkennung, aber eine Verlängerung der Jahresfrist (siehe Statuten zum NÖBV Stabführerleistungsabzeichen).

Für den Fall einer Absage oder Abbruch einer Marschmusikbewertung dürfen die von einem Musikverein vorgesehenen Musikstücke/Kürfigur im kommenden Jahr gespielt werden.





zurück


DER NÖBV      MITGLIEDSKAPELLEN      BLASMUSIK IM 4/4 TAKT      BLASMUSIK IM ORF      CHRONIK      NÖBV-BÖRSE      SPONSOREN & PARTNER      NEWSLETTER      EHRENTAFEL